ALLGEMEINE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN
VERSTEIGERUNG
- 1 1) Die D1-Line GmbH (im folgenden kurz D1-Line oder Unternehmen genannt) führt nach den Bestimmungen der geltenden Gewerbeordnung Versteigerungen von beweglichen Sachen durch und nimmt dabei Aufträge zum Verkauf durch Versteigerung nach Maßgabe dieser Geschäftsbedingungen entgegen, sofern nichts anderes vereinbart wird.
2) Zwingende gesetzliche Regelungen, insbesondere jene des Konsumentenschutzgesetzes, bleiben unberührt. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen der Vertragspartner sind nicht Vertragsgrundlage und unwirksam.
§2 Mit der Teilnahme an den Versteigerungen erkennen Bieter und Käufer diese Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen an.
§3 Die Versteigerung kann im eigenen Namen, kommissionsweise oder vermittlungsweise in- oder außerhalb der Geschäftsräumlichkeiten, im Internet oder mit Hilfe jedes sonstigen Vertriebsmediums erfolgen.
§4 Die Wahl des Versteigerungsortes, -mediums oder –datums obliegt ausschließlich dem Unternehmen.
§5 Der Einbringer kann die Gegenstände bis vierundzwanzig Stunden vor Beginn der Auktion gegen Entrichtung einer Zurückziehungsgebühr nach Gebührentarif zurückziehen.
§6 Die Auszahlung des Erlöses erfolgt nach Ablauf des zehnten Arbeitstages nach Eingang des gesamten Kaufpreises bei D1-Line frühestens jedoch nach dreißig Kalendertagen nach dem Auktionstag. Der Erlös wird dem Einbringer abzüglich Steuern, Einbringer- und Käufergebühren, allfälliger Kosten, Vorschüsse und Zinsen ausbezahlt. Wurde ein Übernahmsschein ausgestellt, erfolgt die Auszahlung nur gegen Rückgabe des Übernahmsscheines.
§7 Das Unternehmen ist berechtigt, die vom Einbringer, Bieter und Käufer bekannt gegebenen persönlichen Daten zu erheben, bearbeiten, speichern und nutzen. Diese Daten werden zur Erfüllung von gesetzlichen Vorschriften, Abwicklung des Zahlungsverkehrs und Werbezwecken verwendet. Der Einbringer stimmt der Zusendung von Werbematerial durch die D1-Line ausdrücklich zu. Diese
Zustimmung kann jederzeit schriftlich, telefonisch oder per email widerrufen werden.
§8 Bei Präsenzversteigerungen ist für die Ausstellung einer Bieterkarte mit Vorlage eines Lichtbildausweises unerlässlich.
§9 In der Regel wird nach fortlaufenden Nummern versteigert. In Einzelfällen kann die Reihenfolge geändert werden bzw. auch Positionen ausgeklammert oder zusammenzufasst werden.
§10 Jedes Gebot kann ohne Angaben von Gründen zurückgewiesen und der Zuschlag verweigert werden oder unter Vorbehalt erfolgen.
§11 Bei Präsenzversteigerungen erhält der Höchstbieter den Zuschlag, nachdem sein Gebot vom Versteigerer dreimal wiederholt wurde. Wenn mehrere Personen zugleich ein und dasselbe Gebot abgeben, entscheidet der Versteigerer. Bestehen Zweifel über einen Zuschlag, kann der Versteigerer neu ausbieten. In allen Fällen gilt alleine die Anordnung des Versteigerers.
§12 Bei Onlineversteigerungen erhält der Höchstbieter zum Laufzeitende der Position den Zuschlag. Werden Gebote in den letzten Minuten abgegeben, wird die Laufzeit wie bei einer Präsenzversteigerung automatisch verlängert.
§13 Das Unternehmen kann die Geschäftsbedingungen ändern. Die Änderungen werden mit Zugang einer entsprechenden Mitteilung an Nutzer bzw. Bieter wirksam.
§14 An der Onlineversteigerung können nur Bieter teilnehmen, die sich als Benutzer registrieren und die Nutzerbedingungen akzeptieren.
§15 Ein Gebot darf nur abgegeben werden, wenn der Bieter diese Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen sowie mögliche Ergänzungen (zB. spezielle Abholkonditionen) für eine Versteigerung oder Position akzeptiert hat.
§16 Eine Versteigerung erfolgt im Namen und Rechnung des Einbringers. Die D1-Line kann sowohl als Verkäufer als auch als Vermittler und Käufer auftreten.
§17 Die D1-Line ist berechtigt, bei Versteigerungen mitzubieten und Gegenstände durch Selbsteintritt zu erwerben.
§18 Die Organisation, die Vorbereitung und die Ausführung der Versteigerung obliegt ausschließlich der D1-Line.
§19 Die D1-Line ist befugt den Zuschlag aus allgemeinem- oder aus wichtigem Grund, bestimmten Bietern nicht zu erteilen, Bieter von einer Versteigerung auszuschließen oder zu sperren, Irrtümer der Gesellschaft bei Geboten und Zuschlägen mit einem entsprechenden Hinweis an den Bieter zu beheben und Gebote zu löschen.
§20 Das Urteil der D1-Line GmbH, hinsichtlich dessen, was während einer Versteigerung stattgefunden hat, ist verbindlich.
§21 Schadenersatzforderungen eines unterlegenen Bieters sind ausgeschlossen.
§22 Für beschädigte oder verlorene Artikel haftet das D1-Line nicht.
§23 Zwangsversteigerungen werden gesondert als solche gekennzeichnet.
§24 Das D1-Line behält sich das Recht vor, eine Versteigerung vorzeitig zu beenden oder zu verlängern. Im Falle einer technischen Störung des Webservers oder eines Fehlers der Webseite haftet die D1-Line nicht für die Störung und deren Auswirkungen.
§25 Im Falle einer Besichtigung bzw. bei der Abholung erfolgt das Betreten von Gebäuden und Grundstücken auf eigene Gefahr.
§26 Die abgegebenen Gebote sind bindend, ein Widerruf ist nicht möglich. Bei Onlineversteigerungen erhält der Bieter für jedes abgegebene und von einem Dritten überbotene Gebot eine Bestätigung per E-Mail, wenn dieser das nicht in seinen Benutzereinstellungen deaktiviert hat. Eine solche Benachrichtigung ist kein Zuschlag.
§27 Die Gebote können schrittweise oder als Maximalgebot abgegeben werden. Beim Maximalgebot gibt der Bieter sein Maximalgebot ein. Dieses Gebot wird auf der Webseite nicht angezeigt. Wenn ein Dritter das angezeigte Gebot überbietet, wird das aktuelle Gebot schrittweise erhöht, bis der Drittbieter das Maximalgebot überboten hat.
§28 Normalerweise handelt es sich bei Versteigerungen um Nettoversteigerungen. Bei Nettoversteigerungen enthalten die Gebote weder Versteigerungsgebühr noch Umsatzssteuer. Diese werden zusätzlich verrechnet. Bei Positionen bei denen laut § 24 UstG eine Differenzbesteuerung in Anspruch genommen wird, wird eine Versteigerungsprovision laut dafür geltenden Tarif verrechnet.
Präsenzversteigerung sind immer Nettoversteigerungen.
§29 Bei Onlineversteigerungen gibt es im Gegensatz zu Nettoversteigerungen auch Bruttoversteigerungen. Bei diesen wird extra darauf hingewiesen, dass die Gebote inklusive Versteigerungsgebühr und Umsatzsteuer abgegeben werden. Bei Nettoversteigerungen sind ausschließlich Unternehmer teilnahmeberechtigt.
§30 Art und Höhe der Honorare sowie die Bestimmung über ihre Einhebung werden in einem Gebührentarif festgelegt und durch Aushang in den Geschäftsräumen der Gesellschaft veröffentlicht. Der Gebührentarif bildet einen Bestandteil dieser Geschäftsordnung.
§31 Alle Spesen, die im Zusammenhang mit einem Geschäftsfall auflaufen, wie Postgebühren, Fracht und Lagerkosten, Rechtsgebühren, Werbemittelkosten, etc., sind grundsätzlich nach dem Verursacherprinzip entweder vom Einbringer oder Käufer dem D1-Line zu ersetzen.
§32 Mit dem Zuschlag geht die Gefahr des zufälligen Untergangs der ersteigerten Gegenstände, sowie die Gefahr des Verlustes oder der Beschädigung auf den Ersteigerer über.
§33 Das Eigentum geht erst mit vollständiger Bezahlung an den Käufer über.
§34 Mit dem Zuschlag ist der Käufer zur Zahlung des Kaufpreises und zur Abholung der ersteigerten Gegenstände verpflichtet. Die Zahlung hat binnen 3 Werktagen nach Zuschlag zu erfolgen. Die Abholung muss innerhalb der angegeben Abholzeiten erfolgen.
§35 Bei Verzug mit der Zahlung oder der Abholung ist die Gesellschaft berechtigt die ersteigerten Gegenstände erneut zu versteigern. Hier können die Folgekosten, insbesondere Räumungs-, Transport- und Lagerkosten verrechnet werden. Die D1-Line behält sich vor, entweder eine Stornogebühr zu verrechnen oder den Bieter für einen etwaigen Mindererlös bei einem Verkauf an einen Dritten haftbar zu machen. Am Gewinn aus einem etwaigen Mehrerlös hat der säumige Bieter keinen Anspruch.
§36 1) Das D1-Line haftet nicht für Mängel an den Gegenständen, technische Angaben, etwaiger Beratung, Funktionsfähigkeit und Vollständigkeit.
2) Dieser Haftungsausschuss gilt nicht, bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Handeln der Gesellschaft. Für Konsumenten im Sinne des AGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
§37 Der Verkauf erfolgt wie besichtigt und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung für Sach- und Rechtsmängel. Der Verkauf erfolgt insbesondere ohne Gewähr für sichtbare oder verborgene Mängel, Vollständigkeit, Anzahl, Brauchbarkeit, Wertigkeit. Für Konsumenten im Sinne des AGB gelten die gesetzlichen Bestimmungen zum Mängelrecht. Die Verjährungsfrist wird auf 1 Jahr verkürzt.
§38 Der Käufer verzichtet auf das Recht, den Kauf wegen Irrtums, laesio enormis (Verkürzung über die Hälfte), Wegfall der Geschäftsgrundlage oder aus einem sonstigen Grund anzufechten oder rückgängig zu machen. Der Käufer erklärt den wahren Wert der von ihm ersteigerten Gegenstände zu kennen.
§39 Der Versteigerer ist berechtigt, in eigenem Namen Kaufgelder und Nebenforderungen einzuziehen und einzuklagen. Für einen etwaigen freihändigen Verkauf im Anschluss an der Versteigerung gelten die gleichen Bedingungen.
§40 Mündliche Nebenabsprachen, soweit diese nicht schriftlich fixiert und der jeweils anderen Seite zur Kenntnis gebracht wurden, besitzen keine Gültigkeit.
§41 Ein Bieter, welcher im Auftrag eines Anderen ersteigert, haftet neben diesem selbstschuldnerisch.
§42 Gesperrten Bietern wird untersagt, sich nochmals anzumelden
§43 Für den Fall, dass eine Bestimmung dieser Versteigerungs- und Verkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam ist oder unwirksam werden sollte, beeinträchtigt dies nicht die Wirksamkeit der übrigen Bedingungen.
§44 Für die Versteigerung verfallener Pfänder gelten, soweit die Geschäftsbedingungen für die Pfandleihe nichts anderes vorsehen, die Bestimmungen dieser Geschäftsordnung.
§45 1) Wurde ein Vorschuss auf den Auktionserlös gewährt, kann das D1-Line alle Verfügungen des Einbringers, die die Einbringlichkeit des Vorschusses gefährden könnten, von der vorhergehenden Erfüllung der Forderungen abhängig machen sowie gegebenenfalls die Verfügungen ignorieren.
2) Deckt der Verkaufserlös den gewährten Vorschuss nicht, kann die D1-Line die unverzügliche Rückzahlung des Vorschusses verlangen. Vorschüsse werden mit Ablauf des 3. Kalendertages nach erfolgloser Ausbietung zur Rückzahlung fällig. Aus wichtigen Gründen kann der Vorschuss vorzeitig fällig gestellt werden.
3) Bleibt das Objekt für das ein Vorschuss gewährt wurde unverkauft, und der Vorschuss nicht rückerstattet wird, ist das D1-Line berechtigt, das Objekt ohne Rücksicht auf frühere Vorbehalte oder Abmachungen hinsichtlich des Mindestverkaufspreises oder anderer Modalitäten, zu verwerten.
§46 Sämtliche entstehende Rechtsstreitigkeiten unterliegen ausschließlich österreichischem materiellen Recht. Das UN-Abkommen über
Verträge des internationalen Warenkaufs (CISG) findet keine Anwendung.
§47 1) Als Gerichtsstand für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus einem Versteigerungsgeschäft ergebenden Streitigkeiten wird ausschließlich das für den ersten Wiener Gemeindebezirk örtlich und sachlich zuständige österreichische Gericht vereinbart.
2) Für Konsumenten im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes gilt diese Vereinbarung nur, sofern sie weder einen Wohnsitz noch einen gewöhnlichen Aufenthalt in Österreich haben und auch nicht im Inland beschäftigt sind und dem nicht andere Regelungen dagegenstehen. Inkrafttreten dieser Geschäftsbedingungen im September 2021
D1-Line GmbH
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